Rechtsgrundlagen
Folgende Gesetze und Verordnungen bilden unsere Arbeitsgrundlage als Unterhaltungspflichtiger der Gewässer 2. Ordnung
Wasserhaushaltsgesetzt als Bundesgesetz
Wassergesetz des Landes Sachsen Anhalt
Unterhaltungsordnungen der Landkreise
- Anhalt-Bitterfeld
- Jerichower Land
- Dessau-Rosslau
- Wittenberg
Naturschutz ist bei unseren Arbeiten ebenfalls sehr wichtig
Bei der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gibt es eine Vielzahl an naturschutzrechtlichen Belangen. Die Rahmenbedingungen sind folgende
- Vogelschutz- und FFH-Richtlinie (Natura2000)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Naturschutzgesetz des Landes SA (NatSchG LSA)
- Bisosphärenreservatsgesetz/-plan
- Landschaftsschutzgebietsverordnungen
- Naturschutzgebietsverordnungen
- Verordnungen zur Ausweisung von Laichschonbezirke
EG Wasserrahmenrichtlinie
Seit dem 22. Dezember 2000 ist die EG Wasserrahmenrichtlinie(WRRL) mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Somit wurde das Begriffspaar Pflege und Entwicklung der Gewässer in deutsches Recht eingeführt. Hauptziel des Gesetzes ist die Schaffung eines guten ökologischen Potenzials der Gewässer. Nicht nur die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung, sondern die gesamte Wasserwirtschaft ist von der WRRL berührt.
Der Grundgedanke der Entwicklung meint eine Veränderung des jetzigen Zustandes, die sich nicht immer mit der Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses des Wassers einigen lässt. Vorgesehen ist der Rückbau von maroden Stauanlagen, Einbau von Strömungslenkern oder eine wechselseitige Krautung.