Gewässerschau
Nach § 67 Absatz (1) Wassergesetz LSA ist der Zweck der Gewässerschau die Überprüfung der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung. An den jährlich stattfindenden Schauen kann jeder Bürger teilnehmen. Genaue Regelungen finden Sie in der Satzung des Unterhaltungsverbandes unter „Rechtsgrundlagen“.
Detailkarten zu den Schaubzirken: